Häufige Fragen
Behandlungskosten
Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, die Mindestsätze der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzuhalten.
Eine umfassende Behandlung Ihres Tieres mit moderner Technik und Diagnostik verursacht auch Kosten.
Bitte denken Sie daran, dass sich die Behandlungskosten - wie in allen medizinischen Bereichen - nicht am Erfolg, sondern an der Zeit, dem Personaleinsatz, dem technischen Aufwand und den Kosten für Medikamente orientieren.
Ich bitte Sie, die Bezahlung gleich nach erfolgter Behandlung vorzunehmen. Dazu können Sie mit der EC-Karte oder in bar bezahlen und erhalten nach jeder Behandlung einen Beleg, der die erbrachten Dienstleistungen detailliert ausweist.
Das Bundesgesetzblatt der „Tierärztlichen Gebührenordnung“ GOT, sowie allgemeine „Fragen und Antworten“ zu dem Thema „Tierärztliche Gebührenordnung“ finden Sie auf folgenden Webseiten:
Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) www.tieraerzteverband.de
Bundestierärztekammer (btk) www.bundestieraerztekammer.de
Werden die auf mich zukommenden Kosten bei größeren Behandlungen besprochen?
Ja, vor jeder größeren Behandlung nennen wir Ihnen auf Anfrage die Kosten für den Eingriff, was bei standardisierten Routineeingriffen einfach vorzunehmen ist.
Bei Patienten mit einer noch unklaren Diagnose ist das genaue Abschätzen der Kosten jedoch schwierig, da wir den Krankheitsverlauf im Voraus nicht sicher einschätzen können.
Ist die Zahlung in Raten möglich?
Leider können Sie keine Ratenzahlungen vereinbaren. Am Ende jeder Behandlung müssen die vollbrachten Leistungen beglichen werden. Sie können die Rechnung in Bar oder per EC begleichen. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Ebenso erfolgt keine Ausstellung einer Überweisungsrechnung.
Ich habe eine Krankenversicherung oder OP-Versicherung für mein Tier abgeschlossen. Wie erfolgt die Zahlung der entstandenen Behandlungskosten?
Die entstandenen Kosten sind auch in diesem Falle sofort bei Behandlungsende zu begleichen. Anschließend erhalten Sie einen Rechnungsbeleg zur Vorlage bei Ihrer Versicherung, die Ihren Anspruch prüfen wird.